Sowohl der Grad der Behinderung als auch die Merkzeichen sind im Schwerbehindertenausweis einer Person festgehalten.
Aber was versteht man unter diesen beiden Begriffen überhaupt?
Grad der Behinderung:
Der Grad der Behinderung (GdB) ist das Maß für die körperlichen, geistigen und/oder seelischen Beeinträchtigungen sowie deren sozialen Auswirkungen.
Die Bemessung des GdB verläuft nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) mit ihren Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (vgl. BIH 2019, o.S. & ZBFS I o.J., o.S.).
Genauere Informationen zu dieser Verordnung finden Sie hier.
In Zehnergraden von 20 bis 100 wird die Auswirkung der Beeinträchtigungen wiedergegeben. Bei mehreren Erkrankungen können die einzelnen Grade nicht addiert werden. Hier wird ein Gesamt-GdB gebildet.
Eine Person gilt als behindert mit einem GdB 20, eine Gleichstellung zu Schwerbehindertenmenschen ist ab GdB 30 möglich und ab einen GdB 50 gilt eine Person als schwerbehindert (vgl. BIH 2019, o.S. & ZBFS II o.J., o.S.) .
Über die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen entscheidet die jeweilige Agentur für Arbeit.
Merkzeichen:
Nach dem § 152 SGB IX können neben dem GdB weitere gesundheitliche Merkzeichen festgestellt werden.
Es gibt elf verschiedene Merkzeichen. Diese haben verschiedene Bedeutungen und sind mit verschiedenen Voraussetzungen sowie Nachteilsausgleichen verbunden.
Die Merkzeichen und deren Bedeutung in kürze lauten (vgl. ZBFS III o.J., o.S.):
Merkzeichen | Beschreibung |
G | erhebliche Gebehinderung |
B | Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson |
aG | außergewöhnliche Gebehinderung |
H | Hilflosigkeit |
RF | Rundfunkgebührenermäßigung oder –Befreiung |
BL | Blindheit |
Gl | Gehörlosigkeit |
TBI | Taubblindheit |
EB | Berechtigte nach dem Bundesentschädigungsgesetz |
VB | Soldatenversorgung, Opferentschädigung u.a. |
1.Kl. | Benutzung der ersten Wagenklasse bei der Deutschen Bahn |
Genauere Informationen finden Sie im „Wegweißer für Menschen mit Behinderung“ am Ende des Artikels.