- Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € je Monat (§45b Abs.1 Satz 1)
-
Pflegeberatung (§§ 7a und 7b)
- Beratung in der eigenen Häuslichkeit (§ 37 Absatz 3)
- Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a)
- Versorgung mit Pflegehilfsmitteln (§ 40 Absatz 1 bis 3 und 5)
- Finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfelds (§ 40 Absatz
- Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b,
- Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45.
- Zuschuss zur vollstationären Pflege in Höhe von 125 € je Monat
Der Entlastungsbeitrag für die Unterstützung im Alltag kann gemäß § 45b im Wege der Erstattung von Kosten eingesetzt werden, die dem Versicherten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- und Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege, von Leistungen der ambulanten Pflegedienste sowie von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag (niedrigschwellige Angebote wie Betreuungsgruppen, Betreuungshelfer, Haushalsthilfen) entstehen.
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch abzurufen.
Beziehen Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen.