Für das Gelingen einer inklusiven Politik ist die Mitwirkung/politische Teilhabe von Menschen mit Behinderung ein wesentlicher Faktor. Dieser wird in der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Rechnung getragen. Die UN-BRK verpflichtet die Staaten Menschen mit Behinderung und die sie vertretenden Verbände in politische Prozesse einzubeziehen (vgl. Aichele, 2010, o.S.).
Unter anderem sind für die politische Teilhabe die Artikel 4 und 29 der UN-BRK relevant.
Den Wortlaut der einzelnen Artikel finden Sie auf den entsprechenden Internetseiten des Deutschen Instituts für Menschenrechte:
- „Artikel 4 UN-BRK (Allgemeine Verpflichtungen)“
- „Artikel 29 UN-BRK (Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben)“
Gebärdensprache:
Ein Gebärdensprachvideo zu dem Artikel 29 der UN-BRK steht auf der Seite „einfach-Teilhaben“ zur Verfügung.