Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr; Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Die Aufwendungen der Pflegekasse können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1 612 Euro belaufen, wenn die Ersatzpflege durch andere Pflegepersonen sichergestellt wird als solche, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Leistungsbetrag kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 2 418 Euro im Kalenderjahr erhöht werden
Pflegebedürftigkeit In Graden |
Max. Leistungen pro Kalenderjahr in Euro |
Pflegegrad 2 – 5 |
1.612 EUR für bis zu sechs Wochen
Der Leistungsbetrag kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 2 418 Euro im Kalenderjahr erhöht werden
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Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen nicht überschreiten. Auf Nachweis können von den Pflegekassen notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen zusammen den Leistungsbetrag (siehe Tabelle) nicht übersteigen. Wird die Ersatzpflege erwerbsmäßig ausgeübt, können sich die Aufwendungen der Pflegekasse auf den o.g. Leistungsbetrag (Tabelle) belaufen.
Angebote der Verhinderungspflege finden Sie hier.
Ab 1. Juli 2025 werden die Beträge der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege in ein Jahesbudget von 3.539 € zusammengefasst. Dieser Betrag steht für eine Ersatzpflege von bis zu 8 Wochen zur Verfügung. Die sechsmonatige Vorpflegezeit (für Verhinderungspflege) wird entfallen.
Wird Verhinderungspflege durch verwandte oder verschwägerte Personen 2. Grades oder Personen die in häuslicher Gemeinschaft leben, übernommen, dürfen die Aufwendungen im Jahr, das 2,0 fache des Pflegegeldes nicht übersteigen.